BGH - Beschluss vom 09.06.2016
V ZB 17/15
Normen:
WEG § 27 Abs. 3 S. 1 Nr. 7; ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
MDR 2016, 1116
NJW 2016, 8
NJW-RR 2016, 1236
NZM 2016, 799
ZMR 2016, 789
ZMR 2016, 887
Vorinstanzen:
AG Oldenburg (Oldb.), vom 19.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 10 C 20/13 WEG
LG Aurich, vom 12.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 S 149/14

Ermächtigung eines Verwalters zur gerichtlichen Geltendmachung einer Forderung gegen einen Wohnungseigentümer; Bestimmen des Werts der Beschwer nach dem Nennbetrag der Forderung i.R.d. erfolglosen Anfechtung des Beschlusses eines Wohnungseigentümers

BGH, Beschluss vom 09.06.2016 - Aktenzeichen V ZB 17/15

DRsp Nr. 2016/13492

Ermächtigung eines Verwalters zur gerichtlichen Geltendmachung einer Forderung gegen einen Wohnungseigentümer; Bestimmen des Werts der Beschwer nach dem Nennbetrag der Forderung i.R.d. erfolglosen Anfechtung des Beschlusses eines Wohnungseigentümers

WEG § 46 Abs. 1 Hat ein Wohnungseigentümer erfolglos einen Beschluss angefochten, durch den der Verwalter zur gerichtlichen Geltendmachung einer Forderung gegen ihn ermächtigt worden ist, bestimmt sich der Wert seiner Beschwer grundsätzlich nach dem Nennbetrag der Forderung.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Kläger wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Aurich vom 12. Dezember 2014 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 4.727,63 €.

Normenkette:

WEG § 27 Abs. 3 S. 1 Nr. 7; ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I.

Die Parteien sind die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. In der Eigentümerversammlung vom 23. Juli 2013 wurde unter TOP 3 beschlossen, die Verwalterin zur gerichtlichen Geltendmachung von Forderungen in Höhe von 4.427,63 € gegen die Kläger zu ermächtigen.