BGH - Urteil vom 18.06.2010
V ZR 164/09
Normen:
GO § 7; WEG § 16 Abs. 4;
Fundstellen:
MietRB 2010, 266
NJW 2010, 2513
NZM 2010, 584
WM 2011, 278
Vorinstanzen:
LG München I, vom 30.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 36 S 18003/08
AG München, vom 18.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 483 C 470/08 WEG

Ermessen der Wohnungseigentümergemeinschaft bei der Festlegung eines abweichenden Kostenverteilungsschlüssels gem. § 16 Abs. 4 Wohnungseigentumsgesetz (WEG); Änderung des Kostenverteilungsschlüssels aufgrund eines zwischen den Wohnungseigentümern geltenden Gleichbehandlungsgrundsatzes

BGH, Urteil vom 18.06.2010 - Aktenzeichen V ZR 164/09

DRsp Nr. 2010/12947

Ermessen der Wohnungseigentümergemeinschaft bei der Festlegung eines abweichenden Kostenverteilungsschlüssels gem. § 16 Abs. 4 Wohnungseigentumsgesetz (WEG); Änderung des Kostenverteilungsschlüssels aufgrund eines zwischen den Wohnungseigentümern geltenden Gleichbehandlungsgrundsatzes

WEG § 16 Abs. 4, 21 Abs. 3 a) Die Wohnungseigentümer haben bei der Bestimmung eines abweichenden Kostenverteilungsschlüssels nach § 16 Abs. 4 WEG ein nur eingeschränkt überprüfbares Gestaltungsermessen; das ist überschritten, wenn der Kostenverteilungsschlüssel nicht durch den in der Vorschrift genannten Gebrauchsmaßstab, sondern von anderen Gesichtspunkten bestimmt wird.b) Ein Beschluss nach § 16 Abs. 4 WEG muss den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Verwaltung genügen. Daran fehlt es, wenn die für den Einzelfall beschlossene Änderung des Kostenverteilungsschlüssels einen Anspruch der betroffenen Wohnungseigentümer auf Gleichbehandlung in künftigen Fällen auslöst und so den allgemeinen Kostenverteilungsschlüssel unterläuft. Ein solcher Verstoß führt zur Anfechtbarkeit, nicht zur Nichtigkeit des Beschlusses.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil der 36. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 30. Juli 2009 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Normenkette:

GO § 7; WEG § 16 Abs. 4;

Tatbestand