Aufgrund des Mietvertrages vom 1. September 1981 wohnen die klagenden Eheleute als Mieter im Hause K-Straße 2a der Klägerin. Sie haben zwei Kinder, und zwar die am 5. Dezember 1975 geborene Tochter ... sowie den am 12. März 1980 geborenen Sohn ... . Die Klingel am Haupteingang des Hauses zur Wohnung der Kläger liegt 1,63 Meter über dem Erdboden, so dass beide Kinder mit der ausgestreckten Hand den Klingelknopf nicht erreichen können.
Vor Klageerhebung haben die Kläger vergeblich die Beklagte gebeten, ihnen zu gestatten, auf eigene Kosten eine zusätzliche Türklingel am Haupteingang einen Meter über dem Erdboden anbringen zu Lassen.
Diese Duldung machen sie nun mit der vorliegenden Klage geltend, wobei sie beantragen,
wie geschehen zu erkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte meint:
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