BGH - Urteil vom 25.09.2015
V ZR 246/14
Normen:
BGB § 812; WEG § 10 Abs. 6 S. 2; WEG § 14 Nr. 4;
Fundstellen:
JZ 2016, 103
MDR 2016, 318-319
MietRB 2016, 75
WuM 2016, 111-116
NZM 2016, 169-173
ZMR 2016, 210-215
NJW-Spezial 2016, 194
ZfBR 2016, 245-249
ZWE 2016, 136-140
Vorinstanzen:
AG Hamburg-Mitte, vom 11.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen C 25/08
LG Hamburg, vom 15.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 318 S 21/14

Ersatz der Kosten der Sanierung der Kellersohle im Bereich der Souterrainwohnung eines Wohnungseigentümers sowie für den Austausch der Wohnungseingangstüren; Möglichkeit eines Bereicherungsanspruchs für eine eigenmächtige Instandsetzung oder Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums

BGH, Urteil vom 25.09.2015 - Aktenzeichen V ZR 246/14

DRsp Nr. 2018/2917

Ersatz der Kosten der Sanierung der Kellersohle im Bereich der Souterrainwohnung eines Wohnungseigentümers sowie für den Austausch der Wohnungseingangstüren; Möglichkeit eines Bereicherungsanspruchs für eine eigenmächtige Instandsetzung oder Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums

a) Ein Bereicherungsanspruch für eine eigenmächtige Instandsetzung oder Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums kommt nur in Betracht, wenn die Maßnahme ohnehin hätte vorgenommen werden müssen.b) Wer einen solchen Bereicherungsausgleich schuldet, bestimmt sich danach, ob die Maßnahme im Zeitpunkt ihrer Vornahme erst noch beschlossen (dann die Wohnungseigentümer) oder ob sie - sei es wegen eines entsprechenden Beschlusses der Wohnungseigentümer, sei es wegen der Dringlichkeit - durchgeführt werden musste (dann die Gemeinschaft).c) Schuldner des Entschädigungsanspruchs nach § 14 Nr. 4 Halbsatz 2 WEG ist jedenfalls der Verband.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das Urteil des Landgerichts Hamburg - Zivilkammer 18 - vom 15. Oktober 2014 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage wegen eines Betrages von 3.475 € nebst anteiliger Zinsen (Wohnungstüren) abgewiesen worden ist.