BayObLG - Beschluß vom 08.08.1986
BReg 2 Z 95/85
Normen:
WEG § 16 Abs. 2, § 21 ; BGB §§ 677, 683, 684, 812 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 1986 Nr. 59
BayObLGZ 1986, 322
NJW-RR 1986, 1463

Ersatz für Aufwendungen eines Wohnungseigentümers, die zur Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums gehören

BayObLG, Beschluß vom 08.08.1986 - Aktenzeichen BReg 2 Z 95/85

DRsp Nr. 1998/13764

Ersatz für Aufwendungen eines Wohnungseigentümers, die zur Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums gehören

»Hat ein Wohnungseigentümer eine Maßnahme vorgenommen die zur Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums gehört, so kann er, wenn die Maßnahme zur Abwendung eines dem gemeinschaftlichen Eigentum unmittelbar drohenden Schadens notwendig war, von den übrigen Wohnungseigentümern Ersatz der von ihm verauslagten Beträge gemäß § 16 Abs. 2 WEG verlangen; im übrigen kommen Erstattungsansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder aus ungerechtfertigter Bereicherung in Betracht.Durch Gerichtsbeschluß können die übrigen Wohnungseigentümer jedoch nicht ohne Einschränkung zur Zahlung des verauslagten Betrags verpflichtet werden. Es ist mindestens der auf den Antragsteller bei Anwendung des Kostenverteilungsschlüssels entfallende Anteil abzuziehen. Ob die Verpflichtung jedes Wohnungseigentümers nur in Höhe des auf ihn entfallenden Anteils an der Kostentragung ("pro rata") ausgesprochen werden darf, bleibt offen.