Der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO im Beschlussverfahren zurückzuweisen. Die Klägerin erhält Gelegenheit, zu den Gründen binnen zwei Wochen schriftsätzlich Stellung zu nehmen.
Der für den 7. September 2010 geplante Senatstermin wird aufgehoben.
I
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Die zulässige Berufung hat voraussichtlich keine Erfolgsaussicht, § 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Das Landgericht hat die Klage durch Teil- und Grundurteil zu Recht in Höhe von 2.437,05 € nebst Zinsen abgewiesen. Die dagegen vorgebrachten Berufungsgründe rechtfertigen keine der Klägerin günstigere Entscheidung.
1.
Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche in Höhe von insgesamt 2.437,05 € verjährt sind, § 548 Abs. 2 BGB. Dabei durfte das Landgericht offen lassen, ob Aufwendungsersatzansprüche der Klägerin nach § 536a Abs. 2 BGB überhaupt schlüssig vorgetragen sind.
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