VGH Bayern - Urteil vom 26.04.2012
10 B 11.2838
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; AufenthG § 66 Abs. 1; AufenthG § 66 Abs. 2; AufenthG § 67; AufenthG § 68;
Fundstellen:
DÖV 2012, 819
ZAR 2013, 83
Vorinstanzen:
VG Augsburg, vom 26.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen Au 6 K 10.231

Erstattung der Abschiebungskosten eines türkischen Staatsangehörigen durch die Behörde

VGH Bayern, Urteil vom 26.04.2012 - Aktenzeichen 10 B 11.2838

DRsp Nr. 2012/16839

Erstattung der Abschiebungskosten eines türkischen Staatsangehörigen durch die Behörde

Wird von der Behörde abweichend vom Vordrucktext der Verpflichtungserklärung ausdrücklich ein (datumsmäßig) bestimmter Gültigkeitszeitraum eingetragen und eine gleichwohl zeitlich unbegrenzte Haftung für die gesamte Aufenthaltsdauer nicht durch entsprechende eindeutige und unmissverständliche schriftliche Belehrungen, Hinweise oder Erläuterungen klargestellt, so muss die Behörde als Formularverwender die Haftungsbegrenzung gegen sich gelten lassen.

Tenor

I.

Unter teilweiser Abänderung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 26. Januar 2011 wird der Bescheid des Beklagten vom 12. Januar 2010 insgesamt aufgehoben.

II.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; AufenthG § 66 Abs. 1; AufenthG § 66 Abs. 2; AufenthG § 67; AufenthG § 68;

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die von ihm mit Bescheid des Beklagten erhobenen Kosten der Abschiebung der türkischen Staatsangehörigen D.