LSG Thüringen - Urteil vom 20.06.2013
L 4 AS 1967/12
Normen:
BGB § 133; SGB I § 44 Abs. 1; SGB X § 63 Abs. 1 S. 1; SGG §§ 78ff;
Vorinstanzen:
SG Gotha - S 37 AS 8608/11 - 03.09.2012,

Erstattung der Kosten des Widerspruchsverfahrens im sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren; Widerspruch gegen den Ausführungsbescheid wegen stillschweigender Ablehnung eines Zinsanspruchs

LSG Thüringen, Urteil vom 20.06.2013 - Aktenzeichen L 4 AS 1967/12

DRsp Nr. 2014/7699

Erstattung der Kosten des Widerspruchsverfahrens im sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren; Widerspruch gegen den Ausführungsbescheid wegen stillschweigender Ablehnung eines Zinsanspruchs

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 3. September 2012 wird zurückgewiesen.

Kosten der Berufung sind auch nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 133; SGB I § 44 Abs. 1; SGB X § 63 Abs. 1 S. 1; SGG §§ 78ff;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten isoliert über die Erstattung der Kosten für zwei Widerspruchsverfahren.

Mit Gerichtsbescheiden vom 16. Juni 2010 (S 37 AS 1150/10) und 17. Juni 2010 (S 37 AS 2954/10) verurteilte das Sozialgericht Gotha (SG) den Beklagten dazu, dem Kläger für den Zeitraum vom 2. September 2009 bis 31. August 2010 (jeweils ein Bewilligungszeitraum von sechs Kalendermonaten) einen höheren Zuschuss zur privaten Krankenversicherung nach Maßgabe des hälftigen Anteils des Basistarifes zu zahlen.

Der Beklagte nahm die hiergegen zunächst eingelegten Berufungen zurück und erließ für die Bewilligungszeiträume gesondert zwei Ausführungsbescheide vom 1. August 2011, mit denen er den höheren Zuschuss dem Kläger bewilligte. Ausführungen zu einem Zinsanspruch nach § 44 SGB I enthielten die vorbenannten Bescheide nicht.