Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 3. September 2012 wird zurückgewiesen.
Kosten der Berufung sind auch nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten isoliert über die Erstattung der Kosten für zwei Widerspruchsverfahren.
Mit Gerichtsbescheiden vom 16. Juni 2010 (S 37 AS 1150/10) und 17. Juni 2010 (S 37 AS 2954/10) verurteilte das Sozialgericht Gotha (
Der Beklagte nahm die hiergegen zunächst eingelegten Berufungen zurück und erließ für die Bewilligungszeiträume gesondert zwei Ausführungsbescheide vom 1. August 2011, mit denen er den höheren Zuschuss dem Kläger bewilligte. Ausführungen zu einem Zinsanspruch nach §
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