VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 10.03.2021
5 S 1672/18
Normen:
EKrG § 14 Abs. 1; EKrG § 15 Abs. 1 S. 1; VwVfG § 57; BGB § 133;
Vorinstanzen:
VG Freiburg, vom 20.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 3002/15

Erstattung von Erhaltungskosten und Betriebskosten für eine Eisenbahnkreuzungsanlage (hier: Bahnübergang); Anwendung der allgemeinen Auslegungsregeln für Willenserklärungen und Verträge auch beim öffentlich-rechtlichen Vertrag

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.03.2021 - Aktenzeichen 5 S 1672/18

DRsp Nr. 2021/5217

Erstattung von Erhaltungskosten und Betriebskosten für eine Eisenbahnkreuzungsanlage (hier: Bahnübergang); Anwendung der allgemeinen Auslegungsregeln für Willenserklärungen und Verträge auch beim öffentlich-rechtlichen Vertrag

Allein das Fehlen eines Verweises auf § 15 Abs. 1 EKrG in einer Eisenbahn- Kreuzungsvereinbarung bei gleichzeitiger Aufnahme eines Verweises auf § 14 Abs. 1 EKrG lässt regelmäßig nicht darauf schließen, dass ein Erstattungsanspruch hinsichtlich der Erhaltungs- und Betriebslast ausgeschlossen sein soll.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 20. Februar 2017 - 5 K 3002/15 - geändert. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die durch die Erhaltung und den Betrieb des Bahnübergangs Gemarkung xxxxxx, xxxxxxxxxxxxxxxxxx, Bahn-km 1,240 der Bahnstrecke xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx, verursachten Kosten zu erstatten.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

EKrG § 14 Abs. 1; EKrG § 15 Abs. 1 S. 1; VwVfG § 57; BGB § 133;

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Erstattung von Erhaltungs- und Betriebskosten für eine Eisenbahnkreuzungsanlage.