BGH - Beschluss vom 23.05.2019
V ZB 196/17
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1 S. 1; RVG -VV Abs. 3 Nr. 1008; WEG § 46;
Fundstellen:
FamRZ 2019, 1639
MietRB 2019, 330
NJW 2019, 2698
ZInsO 2019, 1809
ZMR 2019, 889
Vorinstanzen:
AG Backnang, vom 21.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 C 394/16 WEG
LG Stuttgart, vom 16.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 19 T 172/17

Erstattungsfähigkeit der der beklagten Partei durch die Einreichung einer Anwaltsbestellung nach Klagerücknahme entstandenen Kosten bzgl. Befindens in nicht vorwerfbarer Unkenntnis von der Rücknahme der Klage bei der Einreichung; Berechnung der Gebühren eines Rechtsanwalts nach Wertgebühren durch Vertretung von mehreren Personen in derselben Angelegenheit

BGH, Beschluss vom 23.05.2019 - Aktenzeichen V ZB 196/17

DRsp Nr. 2019/10260

Erstattungsfähigkeit der der beklagten Partei durch die Einreichung einer Anwaltsbestellung nach Klagerücknahme entstandenen Kosten bzgl. Befindens in nicht vorwerfbarer Unkenntnis von der Rücknahme der Klage bei der Einreichung; Berechnung der Gebühren eines Rechtsanwalts nach Wertgebühren durch Vertretung von mehreren Personen in derselben Angelegenheit

Die der beklagten Partei durch die Einreichung einer Anwaltsbestellung nach Klagerücknahme entstandenen Kosten sind erstattungsfähig im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, wenn sie sich bei der Einreichung in nicht vorwerfbarer Unkenntnis von der Rücknahme der Klage befunden hat (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 7. Februar 2018 - XII ZB 112/17, NJW 2018, 1403; Beschluss vom 18. Dezember 2018 - VI ZB 2/18, NJW-RR 2019, 381). Vertritt der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit mehrere Personen und berechnet sich seine Vergütung nach Wertgebühren, erfolgt die Deckelung der Erhöhung durch eine Begrenzung auf einen Gebührensatz von 2,0; dass die Erhöhung das Doppelte der Ausgangsgebühr übersteigt, ist unschädlich.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart - 19. Zivilkammer - vom 16. August 2017 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 1.033,40 €.

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1 S. 1; RVG -VV Abs. 3 Nr. 1008; WEG § 46;

Gründe