BGH - Urteil vom 21.10.2011
V ZR 75/11
Normen:
WEG § 3 Abs. 2 S. 2; WEG § 5 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 1;
Fundstellen:
MietRB 2012, 13
IWR 2012, 80
NJW-Spezial 2012, 67
ZfIR 2012, 40
NJW 2011, 6
BBB 2012, 60
Info M 2012, 65
Vorinstanzen:
AG Ingolstadt, vom 04.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 10 C 2778/09
LG Ingolstadt, vom 15.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 24 S 876/10

Erstrecken des Sondereigentums an einer Doppelstockgarage auf die dazugehörige Hebeanlage

BGH, Urteil vom 21.10.2011 - Aktenzeichen V ZR 75/11

DRsp Nr. 2015/21233

Erstrecken des Sondereigentums an einer Doppelstockgarage auf die dazugehörige Hebeanlage

Das an einer Doppelstockgarage gebildete Sondereigentum erstreckt sich auf die dazugehörige Hebeanlage, wenn durch diese keine weitere Garageneinheit betrieben wird.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Ingolstadt vom 15. März 2011 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Normenkette:

WEG § 3 Abs. 2 S. 2; WEG § 5 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 1;

Tatbestand

Der Kläger parkte seinen Pkw in der Zeit vom 2. bis 22. August 2009 mit Zustimmung des Berechtigten in einer zu einer Wohnungseigentumsanlage gehörenden Doppelstockgarage. Nach seiner Darstellung ist das Wagendach während dieser Zeit durch ein zu tiefes Absinken der hydraulischen Hebeanlage beschädigt worden.

Die von dem Kläger genutzte Doppelstockgarage besteht aus vier Stellplätzen und verfügt, wie auch die übrigen Garagen-Einheiten der Anlage, über einen eigenständigen, mit den anderen Einheiten nicht verbundenen Hydraulikantrieb. In der Teilungserklärung ist für jede der Doppelstockgaragen Sondereigentum gebildet und dieses jeweils vier Eigentümern zu je 1/4 zugewiesen worden.