BFH - Urteil vom 12.02.2015
IV R 63/11
Normen:
EStG § 4 Abs. 1; EStG § 5 Abs. 1 S. 1; EStG § 6; BGB § 581;
Vorinstanzen:
Niedersächsisches Finanzgericht, vom 23.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 161/10

Ertragsteuerliche Behandlung von Ansprüchen des Verpächters eines Betriebsgrundstücks auf vom Pächter durchzuführende Instandhaltungsmaßnahmen

BFH, Urteil vom 12.02.2015 - Aktenzeichen IV R 63/11

DRsp Nr. 2015/6462

Ertragsteuerliche Behandlung von Ansprüchen des Verpächters eines Betriebsgrundstücks auf vom Pächter durchzuführende Instandhaltungsmaßnahmen

1. NV: Übernimmt der Pächter vertraglich die nach der gesetzlichen Regelung dem Verpächter obliegende Instandhaltungspflicht der verpachteten Sache, ist der Instandhaltungsanspruch des Verpächters auch dann nicht zu aktivieren, wenn sich der Pächter mit der Instandhaltung im Rückstand befindet. 2. NV: Dies gilt auch dann, wenn im Fall einer Betriebsaufspaltung die Betriebsgesellschaft eine Rückstellung für die Instandhaltungsverpflichtung gebildet hat, denn es besteht bei einer Betriebsaufspaltung keine allgemeine Pflicht zur korrespondierenden Bilanzierung.

Ein Anspruch des Verpächters eines Betriebsgrundstücks auf Durchführung von Instandhaltungsmaßnahmen durch den Pächter ist nicht zu aktivieren, da der Wert des Anspruchs mit 0 EUR anzusetzen ist. Denn der Verpächter erspart bei Überwälzung der Instandhaltungspflicht auf den Pächter lediglich eigene Aufwendungen und erhält im Gegenzug in der Regel eine geringeren Pachtzinsanspruch. Darin liegen aber keine Aufwendungen für den Erwerb des Instandhaltungsanspruchs.

Tenor