Die Berufung des Klägers gegen das am 18.10.2019 verkündete Urteil des Einzelrichters der 19. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart, Az.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Stuttgart ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des jeweiligen Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Beschluss
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 20.510,62 € festgesetzt.
I.
Der Kläger nimmt die Beklagte als Herstellerin auf Schadensersatz wegen Inverkehrbringens eines - nach klägerischer Darstellung - abgasmanipulierten Fahrzeugs in Anspruch. Auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
1.
I. 1. 2. 3. II. III. I. 1. 2. 3. II. III.
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