Die Revision gegen das Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 28. Februar 2018 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Die Kläger sind Mitglieder einer Wohnungseigentumsgemeinschaft, deren Verwalter der Beklagte ist. In der Eigentümerversammlung vom 14. Dezember 2015 wurde beschlossen, dass der Beklagte im Auftrag der Eigentümergemeinschaft Klage gegen die frühere Verwalterin mit dem Ziel erheben soll, die fehlerhaften Abrechnungen für die Wirtschaftsjahre 2009 bis 2012 neu zu erstellen. Der Beklagte setzte diesen Beschluss trotz einer Aufforderung der Kläger mit anwaltlichen Schreiben vom 21. Mai 2016 nicht um.
Die Kläger haben mit der am 19. Juli 2016 bei Gericht eingegangenen und am 22. Juli 2016 zugestellten Klageschrift die Verurteilung des Beklagten verlangt, von durch ihn auszuwählende Anwälte im Namen der Eigentümergemeinschaft Klage gegen die frühere Verwalterin mit dem Ziel der Erstellung der Einzel- und Jahresabrechnungen 2009 bis 2012 zu erheben.
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