KG - Beschluss vom 12.01.2007
11 W 15/06
Normen:
WEG § 5 Abs. 4 ; WEG § 10 Abs. 1 Satz 2 ; WEG § 10 Abs. 2 ; WEG § 43 Abs. 1 Nr. 1 ; WEG § 48 Abs. 3 Satz 2 ; ZPO § 3 ; KostO § 30 Abs. 2 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 15.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 36 O 128/06

Festlegung des Gebührenstreitwertes bei Zustimmungsklage nach dem WEG zum Verkauf einer Wohneinheit

KG, Beschluss vom 12.01.2007 - Aktenzeichen 11 W 15/06

DRsp Nr. 2007/2745

Festlegung des Gebührenstreitwertes bei Zustimmungsklage nach dem WEG zum Verkauf einer Wohneinheit

»1. Wird ein Wohnungseigentümer durch die fehlende Zustimmung eines anderen Wohnungseigentümers daran gehindert, seine Einheit zu veräußern, ist der Gebührenstreitwert für die Klage auf Zustimmung mit 10 bis 20 % des Kaufpreises anzusetzen. 2. Fehlt es ausnahmsweise an zureichenden Anhaltspunkten, ist der Gebührenstreitwert mit 3.000,00 EUR zu bemessen.«

Normenkette:

WEG § 5 Abs. 4 ; WEG § 10 Abs. 1 Satz 2 ; WEG § 10 Abs. 2 ; WEG § 43 Abs. 1 Nr. 1 ; WEG § 48 Abs. 3 Satz 2 ; ZPO § 3 ; KostO § 30 Abs. 2 Satz 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.