Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig vom 2. Juli 2021 wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich etwaiger Kosten der Nebenintervention trägt der Kläger.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 18.494,69 €.
I.
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