BGH - Beschluss vom 24.03.2022
V ZR 149/21
Normen:
GKG § 49; ZPO § 544 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
MDR 2022, 791
MietRB 2022, 204
NJW 2022, 2195
Vorinstanzen:
AG Göttingen, vom 27.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 19 C 5/18
LG Braunschweig, vom 02.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 S 410/18

Festsetzung des Streitwerts für wohnungseigentumsrechtliche Beschlussklagen; Bemessen des Werts der Beschwer nach dem eigenen Interesse des Rechtsmittelführers an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung

BGH, Beschluss vom 24.03.2022 - Aktenzeichen V ZR 149/21

DRsp Nr. 2022/7413

Festsetzung des Streitwerts für wohnungseigentumsrechtliche Beschlussklagen; Bemessen des Werts der Beschwer nach dem eigenen Interesse des Rechtsmittelführers an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung

Der Streitwert für wohnungseigentumsrechtliche Beschlussklagen entspricht in der Regel nicht der für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels maßgeblichen Beschwer; das gilt auch für einen gemäß § 49 GKG in der seit dem 1. Dezember 2020 geltenden Fassung festgesetzten Streitwert.

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig vom 2. Juli 2021 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich etwaiger Kosten der Nebenintervention trägt der Kläger.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 18.494,69 €.

Normenkette:

GKG § 49; ZPO § 544 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I.