Die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 2. Juli 2015 wird wegen ernstlicher Zweifel an dessen Richtigkeit insoweit zugelassen, als die Klägerin die Feststellung ihrer Berechtigung zur Forderung privater Zuzahlungen sowie der Verpflichtung der Beklagten begehrt, sie auch im Falle der Forderung privater Zuzahlungen weiterhin als Tagesmutter zu vermitteln.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
II.Die Kostenentscheidung bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.
Die Klägerin verfolgt mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung Ansprüche auf laufende Geldleistungen aus der von ihr erbrachten Kindertagespflege für Jakob D. gegenüber der Beklagten weiter. Zugleich beansprucht sie die Feststellung ihrer Berechtigung zur Forderung privater Zuzahlungen sowie der Pflicht der Beklagten, sie auch im Falle der Forderung privater Zuzahlungen weiterhin als Tagesmutter zu vermitteln.
I.
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