BVerwG - Urteil vom 15.09.2010
8 C 21.09
Normen:
StBerG § 69 Abs. 4 S. 5; StBerG § 70 Abs. 3; StBerG § 88 Abs. 3 S. 1; VwGO § 42 Abs. 1 Alt. 2; VwGO § 58; VwGO § 68 Abs. 1 S. 1,S. 2 Alt. 1 ,Alt. 2 Nr. 1; VwGO § 68 Abs. 2; VwGO § 70 Abs. 1; BGB § 133; BGB § 157;
Fundstellen:
BVerwGE 138, 1
DStR 2011, 286
DÖV 2011, 536
JuS 2012, 276
Vorinstanzen:
VGH Baden-Württemberg, vom 04.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen VGH 9 S 371/08
VG Karlsruhe, vom 15.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 1149/06

Festsetzung einer angemessenen Vergütung für eine durchgeführte Abwicklung der Praxis eines verstorbenen Steuerberaters durch einen ernannten Praxisabwickler; Entbehrlichkeit eines Widerspruchsverfahrens nach § 68 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) über die gesetzlich ausdrücklich geregelten Fälle hinaus; Auslegung von Willenserklärungen; Sinn und Zweck des Vorverfahrens; Entstehungsgeschichte der Regelungen über das verwaltungsgerichtliche Vorverfahren

BVerwG, Urteil vom 15.09.2010 - Aktenzeichen 8 C 21.09

DRsp Nr. 2010/19592

Festsetzung einer angemessenen Vergütung für eine durchgeführte Abwicklung der Praxis eines verstorbenen Steuerberaters durch einen ernannten Praxisabwickler; Entbehrlichkeit eines Widerspruchsverfahrens nach § 68 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) über die gesetzlich ausdrücklich geregelten Fälle hinaus; Auslegung von Willenserklärungen; Sinn und Zweck des Vorverfahrens; Entstehungsgeschichte der Regelungen über das verwaltungsgerichtliche Vorverfahren

Ein Widerspruchsverfahren nach § 68 VwGO ist über die gesetzlich ausdrücklich geregelten Fälle hinaus ausnahmsweise auch dann entbehrlich, wenn dessen Zweck bereits Rechnung getragen ist oder dieser ohnehin nicht mehr erreicht werden kann. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Ausgangsbehörde zugleich Widerspruchsbehörde ist und den Bescheid aufgrund einer sie bindenden Weisung der (Rechts-)Aufsichtsbehörde erlassen hat.

Tenor

Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 4. März 2009 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Normenkette:

StBerG § 69 Abs. 4 S. 5; StBerG § 70 Abs. 3; StBerG § 88 Abs. 3 S. 1; VwGO § 42 Abs. 1 Alt. 2; VwGO § 58; VwGO § 68 Abs. 1 S. 1,S. 2 Alt. 1 ,Alt. 2 Nr. 1; VwGO § 68 Abs. 2; VwGO § 70 Abs. 1; BGB § 133;