OVG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 16.01.2015
6 A 10696/14.OVG
Normen:
VwGO § 113 Abs. 1 S. 1; BGB § 133; BGB § 157; RAVG § 6;
Vorinstanzen:
VG Trier, vom 25.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1535/13

Festsetzung von Verzugszinsen für Beiträge zum Versorgungswerk; Abgrenzung einer Stundung des Regelpflichtbeitrags zur Rechtsanwaltsversorgung im Sinne eines Aufschubs der Fälligkeit von einem Vollstreckungsverzicht

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.01.2015 - Aktenzeichen 6 A 10696/14.OVG

DRsp Nr. 2016/8424

Festsetzung von Verzugszinsen für Beiträge zum Versorgungswerk; Abgrenzung einer Stundung des Regelpflichtbeitrags zur Rechtsanwaltsversorgung im Sinne eines Aufschubs der Fälligkeit von einem Vollstreckungsverzicht

Zur Abgrenzung einer Stundung des Regelpflichtbeitrags zur Rechtsanwaltsversorgung im Sinne eines Aufschubs der Fälligkeit von einem Vollstreckungsverzicht.

Tenor

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VwGO § 113 Abs. 1 S. 1; BGB § 133; BGB § 157; RAVG § 6;

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung von Verzugszinsen für Beiträge zum beklagten Versorgungswerk im Jahr 2011. Er ist seit 2009 Mitglied des Beklagten. Mit Bescheid vom 31. August 2011 wurde er für das Jahr 2011 zu vorläufigen Beiträgen herangezogen. Die wesentlichen Textpassagen des Bescheides lauteten wie folgt:

"Vorläufiger Beitragsbescheid

[...] da dem Versorgungswerk der erforderliche Einkommensnachweis für die endgültige Beitragsfestsetzung 2011 [...] nicht vorliegt, wird der von Ihnen ab 01.01.2011 zu zahlende Beitrag gemäß § 26 Abs. 2 der Satzung vorläufig auf monatlich 1.094,50 € (Regelpflichtbeitrag) gemäß § 23 Abs. 1 der Satzung festgesetzt.