OLG Thüringen - Urteil vom 22.04.2020
2 U 287/18
Normen:
BGB § 307;
Vorinstanzen:
LG Erfurt, vom 20.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen O 84/17

Feststellung der Unwirksamkeit einer Preisanpassungsklausel in einem Franchise-VertragAnforderungen an das Bestimmtheitsgebot von vertraglichen KlauselnGrenzen einer ergänzenden Vertragsauslegung

OLG Thüringen, Urteil vom 22.04.2020 - Aktenzeichen 2 U 287/18

DRsp Nr. 2021/3532

Feststellung der Unwirksamkeit einer Preisanpassungsklausel in einem Franchise-Vertrag Anforderungen an das Bestimmtheitsgebot von vertraglichen Klauseln Grenzen einer ergänzenden Vertragsauslegung

Orientierungssatz: 1. Preisnebenabreden betreffende Preisanpassungsklauseln müssen derart gefasst sein, dass der andere Vertragsteil bereits bei Vertragsschluss erkennen kann, in welchem Umfang Preiserhöhungen auf ihn zukommen können, und dass er die Berechtigung der Erhöhung auch überprüfen kann. 2. Eine Klausel genügt dem Bestimmtheitsgebot nicht, wenn sie keine Kriterien enthält, nach denen eine Preisanpassung vollzogen werden soll. 3. Aus dem Fehlen eingrenzender Kriterien kann sich auch eine unangemessene Benachteiligung i.S.d. § 307 BGB ergeben und zur Unwirksamkeit einer Klausel führen.(Rn.59) 4. Eine ergänzende Vertragsauslegung hat zu unterbleiben, wenn nicht erkennbar ist, was die Parteien bei einer angemessenen Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragspartner vereinbart hätten, wenn sie den von ihnen nicht geregelten Fall bedacht hätten.

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 20.04.2018, Az. 1 HK O 84/17, teilweise abgeändert und klarstellend wie folgt neu gefasst: