OLG Hamm - Urteil vom 16.03.2020
8 U 37/19
Normen:
BGB § 133; BGB § 157;
Vorinstanzen:
LG Hagen, vom 11.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 192/18

Feststellung des Fortbestehens einer SteuerberatungsgesellschaftMündlich erklärte Aufhebung einer GesellschaftAuslegung des Gesellschaftsvertrages einer GbRWirkung einer deklaratorischen Schriftformklausel

OLG Hamm, Urteil vom 16.03.2020 - Aktenzeichen 8 U 37/19

DRsp Nr. 2022/11697

Feststellung des Fortbestehens einer Steuerberatungsgesellschaft Mündlich erklärte Aufhebung einer Gesellschaft Auslegung des Gesellschaftsvertrages einer GbR Wirkung einer deklaratorischen Schriftformklausel

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 11.04.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Hagen abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Auf die Widerklage wird festgestellt, dass der von der Beklagten zu 2) als Anlage S & J 1 zur Gerichtsakte gereichte Gesellschaftsvertrag vom 31.03.2007 Grundlage für die Zusammenarbeit des Klägers und der Beklagten zu 2) bis zum 31.03.2018 war.

Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157;

Gründe

I.

Die Parteien streiten über das Fortbestehen einer Steuerberatungsgesellschaft.

1. 2. 3. 4. 5.