KG - Beschluss vom 07.01.2004
24 W 326/01
Normen:
WEG § 21 Abs. 3, 4 § 28 Abs. 5 ;
Fundstellen:
FGPrax 2004, 62
KGReport-Berlin 2004, 350

Feststellung des Wirtschaftsplans durch die Eigentümergemeinschaft; Berechnung der Heizkostenvorschüsse

KG, Beschluss vom 07.01.2004 - Aktenzeichen 24 W 326/01

DRsp Nr. 2005/3687

Feststellung des Wirtschaftsplans durch die Eigentümergemeinschaft; Berechnung der Heizkostenvorschüsse

»1. Der Eigentümerbeschluss über die Fortgeltung des konkret beschlossenen Wirtschaftsplans bis zur gültigen Beschlussfassung über den nächsten Wirtschaftsplan liegt in der Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer und entspricht ordnungsmäßiger Verwaltung. 2. Ein Mehrheitsbeschluss, dass der konkrete Wirtschaftsplan nicht nur für die betreffende Wirtschaftsperiode, sondern auch künftig am 5. Januar des Wirtschaftsjahres "fällig" ist, stellt eine wirksame konkrete Fortgeltungsklausel dar, zumal wenn der Verwalter im weiteren Verlauf des künftigen Wirtschaftsjahres den neuen Wirtschaftsplan zur Abstimmung stellt. 3. Jedenfalls im Rahmen eines Wirtschaftsplanes ist es hinzunehmen, wenn die Heizkostenvorschüsse nach 936/1000 statt nach 1000/1000 berechnet werden.