OVG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 14.01.2015
1 O 146/14
Normen:
FischG LSA § 18 Abs. 1; FischG LSA § 20 Abs. 1 S. 1; FischG LSA § 21 Abs. 2; FischG LSA § 21 Abs. 3 S. 1-3; BGB § 581;
Vorinstanzen:
VG Halle, vom 02.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 B 231/14

Fischereipachtvertrag als zivilrechtlicher Pachtvertrag hinsichtlich vorläufiger Untersagung des Vertragsabschlusses über das Fischereiausübungsrecht (hier: auf dem Gewässer Süßer See)

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14.01.2015 - Aktenzeichen 1 O 146/14

DRsp Nr. 2015/10696

Fischereipachtvertrag als zivilrechtlicher Pachtvertrag hinsichtlich vorläufiger Untersagung des Vertragsabschlusses über das Fischereiausübungsrecht (hier: auf dem Gewässer "Süßer See")

Ein Fischereipachtvertrag i. S. d. § 20 Abs. 1 Satz 1 FischG LSA ist ein zivilrechtlicher Pacht- vertrag i. S. d. § 581 BGB. Bei der Verpachtung kommt es nicht darauf an, ob es sich bei der Person des Verpächters um eine Privatperson oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts handelt.

Normenkette:

FischG LSA § 18 Abs. 1; FischG LSA § 20 Abs. 1 S. 1; FischG LSA § 21 Abs. 2; FischG LSA § 21 Abs. 3 S. 1-3; BGB § 581;

Gründe

Die gemäß § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG i. V. m. §§ 146, 173 VwGO zulässige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichtes Halle vom 2. Dezember 2014, durch den der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten für unzulässig erklärt und der Rechtsstreit an das Amtsgericht Eisleben verwiesen wird, ist gemäß § 17a Abs. 2 GVG rechtlich nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass für das klägerische Begehren gemäß § 13 GVG die ordentlichen Gerichte zur Entscheidung berufen sind. Eine den Verwaltungsrechtsweg eröffnende öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO liegt nicht vor.