Die gemäß § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG i. V. m. §§ 146, 173 VwGO zulässige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet.
Der Beschluss des Verwaltungsgerichtes Halle vom 2. Dezember 2014, durch den der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten für unzulässig erklärt und der Rechtsstreit an das Amtsgericht Eisleben verwiesen wird, ist gemäß § 17a Abs. 2 GVG rechtlich nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass für das klägerische Begehren gemäß § 13 GVG die ordentlichen Gerichte zur Entscheidung berufen sind. Eine den Verwaltungsrechtsweg eröffnende öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO liegt nicht vor.
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