FG Sachsen - Urteil vom 21.07.2011
1 K 400/09
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; GrEStG § 2 Abs. 1 Nr. 1; GrEStG § 2 Abs. 3 S. 1; GrEStG § 7 Abs. 2; WEG § 8;
Fundstellen:
DStRE 2012, 633

Flächenmäßige Aufteilung eines Grundstücks unter Gesamthändern keine Nichterhebung der Grunderwerbsteuer nach § 7 Abs. 2 GrEStG bei zeitlichem Abstand von über sechs Jahren zwischen Teilungserklärung und Übereignung der Eigentumswohnung

FG Sachsen, Urteil vom 21.07.2011 - Aktenzeichen 1 K 400/09

DRsp Nr. 2011/19213

Flächenmäßige Aufteilung eines Grundstücks unter Gesamthändern keine Nichterhebung der Grunderwerbsteuer nach § 7 Abs. 2 GrEStG bei zeitlichem Abstand von über sechs Jahren zwischen Teilungserklärung und Übereignung der Eigentumswohnung

1. Ein grunderwerbsteuerbarer Rechtsträgerwechsel liegt auch bei Grundstücksübertragungen zwischen einer Gesamthand und den an ihr Beteiligten vor. 2. Unter den Grundstücksbegriff des § 2 Abs. 1 S. 1 GrEStG fallen sowohl das Wohnungseigentum, d. h. das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört, als auch ideelle Anteile am Wohnungseigentum. Jedes rechtlich selbstständige Wohnungseigentum in einem Gebäude bildet eine selbstständige wirtschaftliche Einheit i. S. d. § 2 Abs. 3 S. 1 GrEStG. 3. Als „flächenweise” Teilung i. S. d. § 7 GrEStG ist auch die Begründung von Wohnungseigentum oder Sondereigentum nach §§ 3 oder 8 WEG anzusehen.