BGH - Beschluss vom 14.07.2011
V ZB 67/11
Normen:
GVG § 72 Abs. 2; WEG § 43;
Fundstellen:
AnwBl 2011, 866
BRAK-Mitt 2011, 283
MDR 2011, 1129
NJW 2011, 3306
NZM 2011, 718
Vorinstanzen:
AG Potsdam, vom 08.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 31 C 92/10
LG Potsdam, vom 22.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 S 189/10

Folgen des Bezeichnens der Klage einer Wohnungseigentümergemeinschaft gegen einen Dritten in dem erstinstanzlichen Urteil fälschlich als Wohnungseigentumssache; Vertrauendürfen eines Rechtsanwalts in die besondere Rechtsmittelzuständigkeit gemäß § 72 Abs. 2 GVG bei Einlegung der Berufung

BGH, Beschluss vom 14.07.2011 - Aktenzeichen V ZB 67/11

DRsp Nr. 2011/14847

Folgen des Bezeichnens der Klage einer Wohnungseigentümergemeinschaft gegen einen Dritten in dem erstinstanzlichen Urteil fälschlich als "Wohnungseigentumssache"; Vertrauendürfen eines Rechtsanwalts in die besondere Rechtsmittelzuständigkeit gemäß § 72 Abs. 2 GVG bei Einlegung der Berufung

Wird die Klage einer Wohnungseigentümergemeinschaft gegen einen Dritten in dem erstinstanzlichen Urteil fälschlich als "Wohnungseigentumssache" bezeichnet, darf sich der Rechtsanwalt bei Einlegung der Berufung nicht darauf verlassen, dass die besondere Rechtsmittelzuständigkeit gemäß § 72 Abs. 2 GVG eingreift.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 22. Februar 2011 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 2.500 €.

Normenkette:

GVG § 72 Abs. 2; WEG § 43;

Gründe

I.