Die Klägerin war Vermieterin, der Beklagte Mieter einer Wohnung in B.. § 2 Abs. 3 des Mietvertrages lautete auszugsweise:
"Der Mieter hat außerdem nach Maßgabe der Allgemeinen Vertragsbestimmungen und der Hausordnung
a) die Schönheitsreparaturen auszuführen (Nr. 5 und 12 AVB).
..."
Bestandteil des Mietvertrages waren auch die Allgemeinen Vertragsbestimmungen (AVB) der Klägerin. Diese lauteten in Nr. 5 Abs. 2 Sätze 1 und 4:
"Schönheitsreparaturen sind fachgerecht auszuführen.
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