Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M. - 18. Zivilkammer - vom 14.11.2014 (Az.: 2-
Der Beklagte wird verurteilt, über den bereits erstinstanzlich ausgeurteilten Betrag in Höhe von 552,50 € nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.1.2013 hinaus weitere 7.213,05 € nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.838,77 € seit dem 7.10.2011 sowie 4.374,28 € seit dem 1.1.2013 zu zahlen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 7.214,34 € festgesetzt.
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