BGH - Urteil vom 07.03.2007
VIII ZR 247/05
Normen:
BGB § 535 § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
NZM 2007, 355
WuM 2007, 260
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 20.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 65 S 106/05
AG Berlin-Charlottenburg, vom 29.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 208 C 356/04

Formularmäßige Vereinbarung anteiliger Abgeltung von Renovierungskosten bei vorzeitigem Auszug des Mieters

BGH, Urteil vom 07.03.2007 - Aktenzeichen VIII ZR 247/05

DRsp Nr. 2007/6594

Formularmäßige Vereinbarung anteiliger Abgeltung von Renovierungskosten bei vorzeitigem Auszug des Mieters

Eine Formularklausel, die den Mieter zur zeitanteiligen Abgeltung von Renovierungskosten nach einer "starren" an einem Fristenplan ausgerichteten Berechnungsgrundlage verpflichtet, ist gem. § 307 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam (BGH - XIII ZR 52/06 - 18.10.2006).

Normenkette:

BGB § 535 § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die Kläger hatten von der Beklagten eine Wohnung in Berlin gemietet. Der Formularmietvertrag vom 30. April 2001 enthält u. a. folgende Regelungen:

"§ 4 Mietzins, Nebenkosten und Schönheitsreparaturen

...

6. Der Mieter ist verpflichtet, die während des Mietverhältnisses anfallenden Schönheitsreparaturen auf eigene Kosten durchzuführen (vgl. § 13).

Die Schönheitsreparaturen sind fachgerecht und wie folgt auszuführen: Tapezieren, Anstreichen der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, der Heizkörper einschließlich der Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen.