OLG Köln - Urteil vom 03.11.2015
15 U 93/15
Normen:
BGB § 535 Abs. 1; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 307 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 21.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 86 O 18/15

Formularmäßige Vereinbarung der Verpflichtung des Leasingnehmers zur Rückgabe des Leasingobjekts an einem Ort nach Wahl des Leasinggebers

OLG Köln, Urteil vom 03.11.2015 - Aktenzeichen 15 U 93/15

DRsp Nr. 2017/2827

Formularmäßige Vereinbarung der Verpflichtung des Leasingnehmers zur Rückgabe des Leasingobjekts an einem Ort nach Wahl des Leasinggebers

Eine Klausel in einem Leasingvertrag, wonach das Leasingobjekt (hier: Schlüsselfräs- und andere Maschinen) nicht am Sitz des Leasingnehmers, sondern an einem zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung von Leasinggeber auszuwählenden Ort zurück zu geben ist, benachteiligt den Leasingnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen, weil zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses für ihn völlig unsicher und unkalkulierbar ist, zu welchem Ort er die Maschinen bei Vertragsende wird transportieren müssen.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 21.5.2015 (86 O 18/15) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 535 Abs. 1; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 307 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I.