OLG Düsseldorf - Urteil vom 09.03.2010
I-24 U 71/08
Normen:
BGB § 535 Abs. 1; BGB § 398; BGB § 305c; BGB § 307;
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 03.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 511/05

Formularmäßige Vereinbarung der Zulässigkeit der Auswechslung des Vermieters ohne Zustimmung des Mieters in einem Gewerberaummietvertrag; Formularmäßige Vereinbarung eines Gewährleistungsausschlusses für alle zukünftig auftretenden Mängel einschließlich Ersatz von Folgeschäden

OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.03.2010 - Aktenzeichen I-24 U 71/08

DRsp Nr. 2011/1034

Formularmäßige Vereinbarung der Zulässigkeit der Auswechslung des Vermieters ohne Zustimmung des Mieters in einem Gewerberaummietvertrag; Formularmäßige Vereinbarung eines Gewährleistungsausschlusses für alle zukünftig auftretenden Mängel einschließlich Ersatz von Folgeschäden

1. Ist zwischen dem Zessionar (Neugläubiger) und dem Schuldner streitig, ob der Zedent (Altgläubiger) über die Forderung vor der Zession anderweitig verfügt hatte, trifft den Schuldner die entsprechende Darlegungs- und Beweislast. 2. Eine Klausel mit dem Titel "Abtretung und Geltendmachung von Ansprüchen" in AGB eines Mietvertrages, nach der auch eine Auswechselung des Vermieters ohne Zustimmung des Mieters zulässig sein soll, ist überraschend und unangemessen. 3. Eine Klausel mit dem Gewährleistungsausschluss "für alle _ zukünftig auftretenden Mängel, Ansprüche und Rechte des Mieters aus §§ 536 ff BGB einschließlich der Ansprüche auf Ersatz von Folgeschäden" benachteiligt den Mieter unangemessen.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 03. März 2008 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg -Einzelrichterin- abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten beider Rechtszüge tragen die Klägerin zu 82 % und die Beklagte zu 18 %.