OLG Dresden - Beschluss vom 15.07.2015
5 U 597/15
Normen:
BGB § 535 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 1;
Fundstellen:
ZMR 2015, 11
ZMR 2016, 26
Vorinstanzen:
LG Görlitz, vom 20.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen O 378/14

Formularmäßige Vereinbarung einer Betriebspflicht in einem GewerberaummietvertragAbgrenzung von der Pflicht zur Offenhaltung

OLG Dresden, Beschluss vom 15.07.2015 - Aktenzeichen 5 U 597/15

DRsp Nr. 2015/16490

Formularmäßige Vereinbarung einer Betriebspflicht in einem Gewerberaummietvertrag Abgrenzung von der Pflicht zur Offenhaltung

Die Betriebspflicht ist von der Offenhaltungspflicht abzugrenzen. Während die Betriebspflicht dem Mieter die Verpflichtung auferlegt, die angemieteten Geschäftsräume zu einem bestimmten Zweck tatsächlich zu nutzen, regelt die Offenhaltungspflicht, dass er sie zu bestimmten (Uhr-)Zeiten nicht schließen darf.

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Görlitz, Außenkammern Bautzen, vom 20.03.2015 (7 HK O 378/14) wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner.

3. Das Urteil des Landgerichts Görlitz, Außenkammern Bautzen, vom 20.03.2015 (7 HK O 378/14) wird für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung erklärt.

Die Beklagten können die Zwangsvollstreckung aus Ziffer 1 des Tenors (Räumung) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120.000,00 EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet, und die Zwangsvollstreckung aus der Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.