OLG Brandenburg - Urteil vom 13.01.2010
3 U 12/09
Normen:
BGB § 309 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 11.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 268/00

Formularmäßige Vereinbarung eines Aufrechnungsverbots in einem Gewerberaummietvertrag

OLG Brandenburg, Urteil vom 13.01.2010 - Aktenzeichen 3 U 12/09

DRsp Nr. 2010/2290

Formularmäßige Vereinbarung eines Aufrechnungsverbots in einem Gewerberaummietvertrag

Formularmäßige Aufrechnungsverbote, die unbestritten und rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen einschließen, entfalten selbst im geschäftlichen Verkehr zwischen Kaufleuten und anderen Unternehmern keine Wirksamkeit, weil sie mit dem Grundgedanken der die Aufrechnung betreffenden gesetzlichen Bestimmungen nicht in Einklang stehen und deshalb den Vertragspartner des Klauselverwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Dabei findet eine geltungserhaltende Reduktion in der Weise, dass die Unwirksamkeit nur eintritt, soweit die Aufrechnung mit rechtskräftig festgestellten, entscheidungsreifen oder unbestrittenen Forderungen erklärt wird, nicht statt.

I. Auf die Hauptberufung der Klägerin und die Anschlussberufung der Beklagten wird das am 18. Dezember 2008 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam - 3 O 268/00 - teilweise abgeändert und unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagten werden - unter Abweisung der Klage im Übrigen - als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin € 65.557,19 zu zahlen nebst Zinsen

a) aus € 1.813,72 ab 04. Februar 2000 bis zum 04. Mai 2002

(1) für die Zeit bis 29.02.2000 in Höhe von 9,25 % p.a.,