KG - Urteil vom 29.03.2010
8 U 20/09
Normen:
BGB § 398; BGB § 535 Abs. 2; BGB § 556 Abs. 3. S. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 14.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 29 O 469/06

Formularmäßige Vereinbarung eines Aufrechnungsverbots in einem Mietvertrag über Gewerberaum; Wirtschaftlichkeit von Versicherungskosten; Anforderungen an die Bestimmtheit von Vereinbarungen über die Umlage von Betriebskosten

KG, Urteil vom 29.03.2010 - Aktenzeichen 8 U 20/09

DRsp Nr. 2011/2030

Formularmäßige Vereinbarung eines Aufrechnungsverbots in einem Mietvertrag über Gewerberaum; Wirtschaftlichkeit von Versicherungskosten; Anforderungen an die Bestimmtheit von Vereinbarungen über die Umlage von Betriebskosten

1. Das formularmäßige Aufrechnungsverbot in einem gewerblichen Mietvertrag "Der Mieter kann gegenüber Forderungen des Vermieters mit einer Gegenforderung nicht aufrechnen, es sei denn, diese ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.", greift auch dann nicht ein, wenn die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung entscheidungsreif ist. 2. Der Mieter, der einen Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot bezüglich der Umlage von Versicherungskosten geltend macht, muss konkret vortragen, dass von anderen Versicherern im maßgeblichen Zeitraum die Versicherung mit dem gleichen Leistungsumfang billiger angeboten worden ist. 3. Die Begriffe "Verwaltungskosten" und " Kosten der Hausverwaltung" genügen dem Bestimmtheitserfordernis für die Umlage von Betriebskosten in einem gewerblichen Mietvertrag.

Auf die Berufung des Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin wird das am 14. Januar 2009 verkündete Urteil der Zivilkammer 29 des Landgerichts Berlin teilweise abgeändert und hinsichtlich des Urteilstenors zu Ziff. 1 wie folgt neu gefasst: