OLG Düsseldorf - Beschluss vom 17.03.2011
I-24 U 177/10
Normen:
BGB § 535 Abs. 1; BGB § 546; BGB § 305c; BGB § 307 Abs. 2; ZPO § 935;
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 12.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 248/10

Formularmäßige Vereinbarung eines außerordentlichen Kündigungsrechts bei Vermögensverschlechterung des Leasingnehmers in einem Leasingvertrag; Eilbedürfnis für eine einstweilige Verfügung bei drohender Weggabe des Leasinggegenstandes durch den Leasingnehmer

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.03.2011 - Aktenzeichen I-24 U 177/10

DRsp Nr. 2011/15975

Formularmäßige Vereinbarung eines außerordentlichen Kündigungsrechts bei Vermögensverschlechterung des Leasingnehmers in einem Leasingvertrag; Eilbedürfnis für eine einstweilige Verfügung bei drohender Weggabe des Leasinggegenstandes durch den Leasingnehmer

1. Die Klausel in einem Leasingvertrag: Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Der Leasinggeber ist zur außerordentlichen Kündigung berechtigt wenn: - nachweisbar eine Vermögensverschlechterung des Leasingnehmers eingetreten ist, aus der eine Gefährdung der Zahlungsfähigkeit des LN ersichtlich ist. ist nicht zu beanstanden. 2. Zum Verfügungsgrund des Leasinggebers (Verfügungskläger), wenn der Verdacht besteht, der Verfügungsbeklagte (Leasingnehmer) wolle den Leasinggegenstand (hier: Estrichpumpe) aus seiner oder eines ihm verbundenen Dritten Obhut geben und so endgültig dem Zugriff der Verfügungsklägers entziehen.

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO im Beschlussverfahren zurückzuweisen. Die Verfügungsbeklagten erhalten Gelegenheit, zu den Gründen binnen einer Frist von zwei Wochen schriftsätzlich Stellung zu nehmen.

2. Der für den 12. April 2011 geplante Senatstermin entfällt.

Normenkette:

BGB § 535 Abs. 1; BGB § 546; BGB § 305c; BGB § 307 Abs. 2; ZPO § 935;

Gründe

I.