OLG Brandenburg - Urteil vom 04.05.2017
5 U (Lw) 117/15
Normen:
BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 584;
Fundstellen:
ZMR 2017, 879
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Oder, vom 06.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Lw 12/14

Formularmäßige Vereinbarung eines Vorpachtrechts in einem landwirtschaftlichen Pachtvertrag

OLG Brandenburg, Urteil vom 04.05.2017 - Aktenzeichen 5 U (Lw) 117/15

DRsp Nr. 2017/7274

Formularmäßige Vereinbarung eines Vorpachtrechts in einem landwirtschaftlichen Pachtvertrag

Die Vereinbarung eines Vorpachtrechts in Allgemeinen Geschäftsbedingungen verstößt ohne weitere Bestimmung seines Inhalts gegen das in § 307 Abs. 1 S. 2 BGB normierte Transparenzgebot und benachteiligt zugleich den Verpächter unangemessen i.S. von § 307 Abs. 1 S. 1 BGB (Anschl. an OLG Brandenburg - 5 U (Lw) 85/14 - 16.07.2015).

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) vom 6. Oktober 2015, Az. 12 Lw 12/14, teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) vom 6. Oktober 2015, Az. 12 Lw 12/14 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen zu tragen.

Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil im Umfang der Zurückweisung der Berufung sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung aus beiden Urteilen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus diesen Urteilen beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Streitwert für das Berufungsverfahren: bis 6.000 €

Normenkette:

BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 584;

Gründe:

I.