BGH - Urteil vom 16.05.2007
XII ZR 13/05
Normen:
BGB § 307 Abs. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
BGHReport 2007, 1014
MDR 2007, 1124
MietRB 2007, 260
NJW 2007, 2176
NZM 2007, 516
WM 2007, 1477
ZMR 2007, 846
ZfIR 2007, 847
wrp 2007, 984
Vorinstanzen:
OLG Thüringen, vom 16.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 213/04
LG Gera, vom 29.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 HKO 318/03

Formularmäßige Vereinbarung von Öffnungszeiten von Ladengeschäften in Einkaufszentren

BGH, Urteil vom 16.05.2007 - Aktenzeichen XII ZR 13/05

DRsp Nr. 2007/11510

Formularmäßige Vereinbarung von Öffnungszeiten von Ladengeschäften in Einkaufszentren

»Zur Transparenz von Klauseln in AGB, die die Öffnungszeiten von Ladengeschäften in Einkaufszentren regeln.«

Normenkette:

BGB § 307 Abs. 1 S. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, wie lange die Beklagte ihr in einem Einkaufszentrum gelegenes Geschäft geöffnet halten muss.

Die Rechtsvorgängerin der Klägerin war Vermieterin der Gewerbeflächen des Einkaufszentrums "B." in J.. Mit Vertrag vom 7. April 1995 vermietete sie der Beklagten eine Ladenfläche von 2.263,70 m² und eine Nebenfläche von 605,64 m² für die Dauer von 15 Jahren. Die Beklagte betreibt dort einen Einzelhandelsmarkt mit Schwerpunkt Textilien, Bekleidung und Randsortiment.

§ 8 d des Mietvertrages lautet:

"Der Mieter wird das Geschäftslokal im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen über die Ladenschlusszeiten an allen Verkaufstagen mindestens so lange offen halten, wie die überwiegende Anzahl aller Mieter ihre Geschäfte offen hält. Der Mieter hat das Recht, die gesetzlichen Ladenöffnungszeiten voll auszuschöpfen. Aus seiner bloßen Duldung abweichender Öffnungszeiten durch den Vermieter kann der Mieter keine Rechte herleiten. Zeitweise Schließungen (z.B. aus Anlass von Mittagspausen, Ruhetagen, Betriebsferien, Inventuren u.a.) sind nicht zulässig."