OLG München - Beschluss vom 17.10.2017
32 U 505/17
Normen:
BGB § 584;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 09.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 11473/16

Formularmäßige Verkürzung der Kündigungsfrist bei einem Pachtvertrag über eine Gaststätte

OLG München, Beschluss vom 17.10.2017 - Aktenzeichen 32 U 505/17

DRsp Nr. 2019/3310

Formularmäßige Verkürzung der Kündigungsfrist bei einem Pachtvertrag über eine Gaststätte

Die Kündigungsfrist des § 584 BGB kann bei einem Pachtvertrag über eine Gaststätte formularvertraglich auf eine Frist von drei Monaten zum Quartalsende verkürzt werden.

Tenor

1.

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 09.01.2017, Aktenzeichen 24 O 11473/16, wird zurückgewiesen.

2.

Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3.

Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 116.840,66 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 584;

Gründe

I.

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit von zwei von der Beklagten ausgesprochenen Kündigungen eines Pachtverhältnisses und um die Schadensersatzpflicht der Beklagten.

Die Beklagte ist (Haupt-)Pächterin der Gaststätte "A" in M.

1. 2. 3. 4.