Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 09.01.2017, Aktenzeichen
Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3.Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4.Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 116.840,66 € festgesetzt.
I.
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit von zwei von der Beklagten ausgesprochenen Kündigungen eines Pachtverhältnisses und um die Schadensersatzpflicht der Beklagten.
Die Beklagte ist (Haupt-)Pächterin der Gaststätte "A" in M.
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