OLG Düsseldorf - Urteil vom 06.05.2010
I-10 U 154/09
Normen:
BGB § 307; BGB § 566;
Fundstellen:
NJW-RR 2010, 1387
NZM 2010, 582
Vorinstanzen:
LG Krefeld, vom 23.09.2009

Formularmäßiger Ausschluss der Aufrechnung und der Ausübung eines Zurückbehaltungs- und Minderungsrechts in einem gewerblichen Mietvertrag

OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.05.2010 - Aktenzeichen I-10 U 154/09

DRsp Nr. 2010/17260

Formularmäßiger Ausschluss der Aufrechnung und der Ausübung eines Zurückbehaltungs- und Minderungsrechts in einem gewerblichen Mietvertrag

» 1. Die Formularklausel in einem gewerblichen Mietvertrag, "Der Mieter kann gegen die Miete weder aufrechnen noch ein Zurückbehaltungsrecht ausüben oder die Miete mindern. Hiervon ausgenommen sind Forderungen des Mieters wegen Schadensersatz für Nichterfüllung oder Aufwendungsersatz infolge eines anfänglichen oder nachträglichen Mangels, den der Vermieter wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit nicht zu vertreten hat, und andere Forderungen aus dem Mietverhältnis, soweit sie unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind.", hält einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB stand. 2. Der Minderungsausschluss gilt auch dann, wenn die mietvertraglichen Beziehungen der Parteien durch Veräußerung und Eintritt des Erwerbers in den Mietvertrag beendet sind.«

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 23. September 2009 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld – Einzelrichterin – wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 307; BGB § 566;

Gründe