OLG München - Beschluss vom 20.02.2017
34 Wx 433/16
Normen:
BGB § 1018; WEG § 4 Abs. 1 Nr. 1; WEG § 9 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
FGPrax 2017, 114
ZMR 2017, 11
ZMR 2017, 421
Vorinstanzen:
AG München, vom 30.08.2016

Fortbestand einer Grunddienstbarkeit nach Teilauseinandersetzung einer Wohnungs- und Teileigentümergemeinschaft durch Abschreibung eines Grundstücksteils

OLG München, Beschluss vom 20.02.2017 - Aktenzeichen 34 Wx 433/16

DRsp Nr. 2017/2835

Fortbestand einer Grunddienstbarkeit nach Teilauseinandersetzung einer Wohnungs- und Teileigentümergemeinschaft durch Abschreibung eines Grundstücksteils

WEG §§ 4, 9 Abs. 1 Nr. 1 Zum rechtlichen Schicksal einer für ein Wohnungseigentum bestellten Grunddienstbarkeit bei Teilauseinandersetzung der Wohnungs- und Teileigentümergemeinschaft im Weg der Realteilung unter Ausgliederung desjenigen bebauten (Teil-)Grundstücks einer Mehrhausanlage, an dem das herrschende Wohnungseigentum gebildet war (Fortführung von OLG Hamm ZWE 2016, 325).

Tenor

1.

Der Beschluss des Amtsgerichts München - Grundbuchamt - vom 30. August 2016 wird insoweit aufgehoben, als ein Klarstellungsvermerk zu den in den Wohnungs- und Teileigentumsgrundbüchern von XXX, Blatt XXX mit Blatt XXX, je in Abteilung II lfd. Nr. 6 eingetragenen Grunddienstbarkeiten abgelehnt wurde.

2.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über die Anregung des Beteiligten vom 3. August 2016 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats an das Amtsgericht München - Grundbuchamt - zurückgegeben.

3.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

4.

Soweit der Beteiligte erfolglos geblieben ist, trägt er die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Dessen Geschäftswert wird insoweit auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1018; WEG § 4 Abs. 1 Nr. 1; WEG § 9 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

I.