Der Beschluss des Amtsgerichts München - Grundbuchamt - vom 30. August 2016 wird insoweit aufgehoben, als ein Klarstellungsvermerk zu den in den Wohnungs- und Teileigentumsgrundbüchern von XXX, Blatt XXX mit Blatt XXX, je in Abteilung II lfd. Nr. 6 eingetragenen Grunddienstbarkeiten abgelehnt wurde.
2.Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über die Anregung des Beteiligten vom 3. August 2016 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats an das Amtsgericht München - Grundbuchamt - zurückgegeben.
3.Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
4.Soweit der Beteiligte erfolglos geblieben ist, trägt er die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Dessen Geschäftswert wird insoweit auf 5.000 € festgesetzt.
I.
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