OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 05.02.2015
2 U 184/14
Normen:
BGB § 546 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 15.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 47/14

Fristlose Kündigung des Mietverhältnisses über eine Gaststätte mit einer Wohnung wegen Zweckentfremdung der Wohnung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 05.02.2015 - Aktenzeichen 2 U 184/14

DRsp Nr. 2016/12783

Fristlose Kündigung des Mietverhältnisses über eine Gaststätte mit einer Wohnung wegen Zweckentfremdung der Wohnung

Der Vermieter einer Gaststätte und einer als „Wirtewohnung“ ausgewiesenen 45 m² umfassenden 2-Zimmer-Wohnung ist zur fristlosen Kündigung des gesamten Mietverhältnisses berechtigt, wenn der Mieter trotz einer Abmahnung die Wohnung zur Unterbringung von bis zu 6 Bediensteten der Gaststätte und zur gewerblichen Herstellung von Speisen auf einer provisorischen Kochstelle nutzt.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M. - 21. Zivilkammer - vom 15.9.2014 (Az. 2-21 O 47/14) wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das erstinstanzliche Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung des Räumungs- und Herausgabeausspruchs durch Sicherheitsleistung in Höhe von 52.000,- € sowie die Vollstreckung des Kostenausspruchs durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil und diesem Beschluss zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des gleichen oder des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 48.000,- € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 546 Abs. 1;

Gründe