OLG Brandenburg - Urteil vom 05.01.2011
3 U 55/10
Normen:
BGB § 546 Abs. 1; BGB § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 16.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 198/09

Fristlose Kündigung eines Gewerberaummietverhältnisses wegen Zahlungsverzuges

OLG Brandenburg, Urteil vom 05.01.2011 - Aktenzeichen 3 U 55/10

DRsp Nr. 2011/1359

Fristlose Kündigung eines Gewerberaummietverhältnisses wegen Zahlungsverzuges

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 16.02.2010, Az. 12 O 198/09, unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, die zu Gunsten der Klägerin beim Amtsgericht E... zum Hinterlegungszeichen HL 3/08 mit Annahmeanordnung vom 30.1.2008 und 06.11.2008 hinterlegten Beträge von insgesamt 2.786,54 € freizugeben,

2. einen Betrag von 5.573,08 €, hinterlegt zu Gunsten der Klägerin beim Amtsgericht F... zu Az. 27 HL 125/2008 zu Gunsten der Klägerin freizugeben,

3. einen Betrag von 6.966,35 €, hinterlegt zu Gunsten der Klägerin beim Amtsgericht F... zum Az. 27 HL 125/08, zu Gunsten der Klägerin freizugeben und