Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 16.02.2010, Az. 12 O 198/09, unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, die zu Gunsten der Klägerin beim Amtsgericht E... zum Hinterlegungszeichen HL 3/08 mit Annahmeanordnung vom 30.1.2008 und 06.11.2008 hinterlegten Beträge von insgesamt 2.786,54 € freizugeben,
2. einen Betrag von 5.573,08 €, hinterlegt zu Gunsten der Klägerin beim Amtsgericht F... zu Az. 27 HL 125/2008 zu Gunsten der Klägerin freizugeben,
3. einen Betrag von 6.966,35 €, hinterlegt zu Gunsten der Klägerin beim Amtsgericht F... zum Az. 27 HL 125/08, zu Gunsten der Klägerin freizugeben und
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