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2001
Sonstige
Sonstige
AG
AG Gelsenkirchen-Buer
AG Gelsenkirchen-Buer - Urteil vom 26.06.2001
3b C 345/01
Normen:
BGB
§
554
Abs.
1
Satz 1 ;
Fundstellen:
DRsp I(133)792b
NZM 2002, 215
ZMR 2002, 279
Fristlose Kündigung wegen Rückständen aus der Nebenkostenabrechnung
AG Gelsenkirchen-Buer,
Urteil
vom 26.06.2001
- Aktenzeichen 3b C 345/01
DRsp Nr. 2003/16846
Fristlose Kündigung wegen Rückständen aus der Nebenkostenabrechnung
Auf Rückstände aus Nebenkostenabrechnungen kann eine fristlose Kündigung des Vermieters gem. §
554
BGB
(a.F.) nicht gestützt werden.
Normenkette:
BGB
§
554
Abs.
1
Satz 1 ;
Fundstellen
DRsp I(133)792b
NZM 2002, 215
ZMR 2002, 279
© copyright - Deubner Verlag, Köln
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