Fristlose Kündigung wegen Rückständen bei der Zahlung der geschuldeten Mietkaution
AG Hamburg-Wandsbek, Urteil vom 20.09.2001 - Aktenzeichen 716 C 187/01
DRsp Nr. 2003/16866
Fristlose Kündigung wegen Rückständen bei der Zahlung der geschuldeten Mietkaution
Ein Rückstand bei der Zahlung der geschuldeten Mietkaution oder bei der Leistung von Schadensersatz (z.B. nach erfolgloser Abbuchung des geschuldeten Mietzinses vom Mieter-Konto) rechtfertigt nicht eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses gem. § 554 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F.