BGH - Beschluss vom 11.01.2011
VIII ZB 44/10
Normen:
ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 233; ZPO § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2; GG Art. 2; GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Köln, vom 22.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 205 C 143/09
LG Köln, vom 25.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 10 S 51/10

Fristversäumnis zur Einlegung der Berufung wegen nicht erfolgter Übermittlung eines Telefaxes aufgrund einer Störung des Empfangsgerätes des Gerichts; Darlegungslast eines Rechtsmittelführers hinsichtlich der Erfüllung der Voraussetzungen zur Einlegung des Rechtsmittels per Telefax im Hinblick auf die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

BGH, Beschluss vom 11.01.2011 - Aktenzeichen VIII ZB 44/10

DRsp Nr. 2011/1399

Fristversäumnis zur Einlegung der Berufung wegen nicht erfolgter Übermittlung eines Telefaxes aufgrund einer Störung des Empfangsgerätes des Gerichts; Darlegungslast eines Rechtsmittelführers hinsichtlich der Erfüllung der Voraussetzungen zur Einlegung des Rechtsmittels per Telefax im Hinblick auf die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 25. Mai 2010 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Beschwerdewert: 16.800,98 €

Normenkette:

ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 233; ZPO § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2; GG Art. 2; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Kläger, der zusammen mit der Drittwiderbeklagten Mieter einer Wohnung der Beklagten in K. ist, verlangt von den Beklagten die Folgen eines in der gemieteten Wohnung eingetretenen Wasserschadens ersetzt. Das Amtsgericht hat seine Klage durch ihm am 2. Januar 2010 zugestelltes Urteil abgewiesen. Seine dagegen gerichtete Berufung ist am 6. Februar 2010 bei dem Landgericht eingegangen. Zur Begründung des gleichzeitig eingereichten Antrags auf Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist hat der Kläger geltend gemacht: