BGH - Beschluss vom 12.04.2010
V ZB 224/09
Normen:
GVG § 72 Abs. 2 S. 2, 3; WEG § 43 Nr. 2; nds. ZustVO-Justiz § 2a; ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 522 Abs. 1 S. 4; ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; ZPO § 574 Abs. 2;
Fundstellen:
BRAK-Mitt 2010, 168
MDR 2010, 887
MietRB 2010, 170
NJW-RR 2010, 1096
NZM 2010, 445
WM 2010, 319
Vorinstanzen:
LG Aurich, vom 27.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 S 177/09
AG Delmenhorst, vom 05.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen C 6079/08

Fristwahrende Einlegung einer Berufung in einer Wohnungseigentumssache bei dem sachlich zuständigen Landgericht bei Zuständigkeit eines anderen Landgerichts für diese Berufungen aufgrund einer Rechtsverordnung; Versäumung der Berufungsfrist aufgrund einer fehlenden Prüfung des Vorhandenseins einer abweichenden Zuständigkeitsregelung und ihres Inhalts

BGH, Beschluss vom 12.04.2010 - Aktenzeichen V ZB 224/09

DRsp Nr. 2010/7969

Fristwahrende Einlegung einer Berufung in einer Wohnungseigentumssache bei dem sachlich zuständigen Landgericht bei Zuständigkeit eines anderen Landgerichts für diese Berufungen aufgrund einer Rechtsverordnung; Versäumung der Berufungsfrist aufgrund einer fehlenden Prüfung des Vorhandenseins einer abweichenden Zuständigkeitsregelung und ihres Inhalts

a) Die Berufung in einer Wohnungseigentumssache kann auch dann nur bei dem sachlich zuständigen Landgericht fristwahrend eingelegt werden, wenn in dem betreffenden Oberlandesgerichtsbezirk auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 72 Abs. 2 Sätze 2 und 3 GVG nicht das für den Sitz des Oberlandesgerichts zuständige Landgericht, sondern ein anderes Landgericht für diese Berufungen zuständig ist. b) Die Versäumung der Berufungsfrist ist nicht unverschuldet, wenn sie darauf beruht, dass das Vorhandensein einer abweichenden Zuständigkeitsregelung und ihr Inhalt nicht geprüft wurden.

Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Aurich vom 27. Oktober 2009 (4 S 177/09) wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 1.306,28 €.

Normenkette:

GVG § 72 Abs. 2 S. 2, 3; WEG § 43 Nr. 2; nds. ZustVO-Justiz § 2a; ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 522 Abs. 1 S. 4; ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; ZPO § 574 Abs. 2;

Gründe:

I.