BVerwG - Beschluss vom 06.12.2022
4 C 7.21
Normen:
VwGO § 130a S. 1-2; BauGB § 33 Abs. 1 Nr. 3;
Fundstellen:
BauR 2023, 1240
DVBl 2023, 862
D_V 2023, 608
NJW 2023, 10
NVwZ 2023, 1350
ZfBR 2023, 374
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, vom 21.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 4808/16
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 25.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 10 A 1230/19

Gebotenheit einer mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren; Erteilung eines Bauvorbescheids für die Errichtung eines Lebensmittel-Discountmarktes

BVerwG, Beschluss vom 06.12.2022 - Aktenzeichen 4 C 7.21

DRsp Nr. 2023/5386

Gebotenheit einer mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren; Erteilung eines Bauvorbescheids für die Errichtung eines Lebensmittel-Discountmarktes

Im Berufungsverfahren ist eine mündliche Verhandlung grundsätzlich geboten, wenn für die Entscheidung des Berufungsgerichts neue, im erstinstanzlichen Verfahren noch nicht angesprochene Rechtsfragen oder Tatsachen entscheidungserheblich werden.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25. November 2020 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Normenkette:

VwGO § 130a S. 1-2; BauGB § 33 Abs. 1 Nr. 3;

Gründe

I

Die Klägerin begehrt einen Bauvorbescheid für die Errichtung eines Lebensmittel-Discountmarktes.