KG - Urteil vom 10.09.2001
8 U 2489/00
Normen:
BGB § 123 § 542 § 537 § 535 S. 2 ; ZPO § 711 § 713 § 91 Abs. 1 § 708 Nr. 10 § 546 Abs. 2 ;
Fundstellen:
KGReport-Berlin 2002, 73
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 34 O 637/99

Gebrauchsbeeinträchtigung einer Gaststätte bei einer Sperrzeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr

KG, Urteil vom 10.09.2001 - Aktenzeichen 8 U 2489/00

DRsp Nr. 2002/5380

Gebrauchsbeeinträchtigung einer Gaststätte bei einer Sperrzeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr

Der Umstand, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis zum Betreiben einer Gaststätte in Berlin Kreutzberg auch nach 22 Uhr nicht vorliegen stellt eine Gebrauchbeeinträchtigung dar, die mit einer Minderung um 50 % zu berücksichtigen ist.

Normenkette:

BGB § 123 § 542 § 537 § 535 S. 2 ; ZPO § 711 § 713 § 91 Abs. 1 § 708 Nr. 10 § 546 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten ist unbegründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte gemäß § 535 Satz 2 BGB einen Anspruch auf Zahlung eines monatlichen Mietzinses in Höhe von 1.450,00 DM für die Monate Dezember 1998 bis Juni 1999 und in Höhe von 935,39 DM für die Zeit vom 1. bis zum 20. Juli, sowie in Höhe von 1.028,94 DM für die Zeit vom 21. Juli bis Ende Juli 1999.

Weder hat die Beklagte wirksam gemäß § 123 BGB wegen arglistiger Täuschung angefochten, noch hat sie den Vertrag mit der Klägerin wirksam gemäß § 542 BGB fristlos gekündigt.