Geeignetheit der Befriedung von Grundflächen zur Verletzung des Jagdausübungsberechtigten in seinem Jagdausübungsrecht; Übertragung von öffentlich-rechtlichen Rechten und Pflichten zur raumumfassenden Bejagung und Hege; Drittschutz zugunsten des Jagdausübungsberechtigten i.R.d. Befriedung einer Grundfläche als Teil eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks; Ausübung des Jagdrechts durch Pacht
OVG Hamburg, Zwischenurteil vom 20.04.2017 - Aktenzeichen 5 Bf 51/16
DRsp Nr. 2017/9213
Geeignetheit der Befriedung von Grundflächen zur Verletzung des Jagdausübungsberechtigten in seinem Jagdausübungsrecht; Übertragung von öffentlich-rechtlichen Rechten und Pflichten zur raumumfassenden Bejagung und Hege; Drittschutz zugunsten des Jagdausübungsberechtigten i.R.d. Befriedung einer Grundfläche als Teil eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks; Ausübung des Jagdrechts durch Pacht
1. § 6a Abs. 1 Satz 2 BJagdG hat drittschützende Wirkung.2. Der Jagdausübungsberechtigte ist prozessual befugt, einer Befriedungsanordnung nach § 6a Abs. 1BJagdG entgegenzuhalten, die Befriedung der Grundflächen sei geeignet, ihn in seinem Jagdausübungsrecht zu verletzen, weil er den ihm kraft Gesetzes übertragenen öffentlich-rechtlichen Rechten und Pflichten zur raumumfassenden Bejagung und Hege nicht ungehindert nachkommen könne.3. Das Jagdausübungsrecht ist (auch) öffentlich-rechtlicher Natur, weil das Jagdrecht, von dem es abgeleitet ist, gerade aufgrund der öffentlich-rechtlichen Regelung in §§ 1, 3BJagdG dem Eigentümer auf seinem Grund und Boden zugewiesen wird. Ohne diese öffentlich-rechtliche Regelung würde das private Eigentum am Grund und Boden weder das Jagdrecht noch das Jagdausübungsrecht umfassen.4. Zu den Jagdausübungsberechtigten gehört neben der Jagdgenossenschaft auch der Jagdpächter.
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