OVG Hamburg - Zwischenurteil vom 20.04.2017
5 Bf 51/16
Normen:
BJagdG § 1 Abs. 2; BJagdG § 3; BJagdG § 4; BJagdG § 6a Abs. 1 S. 2; BJagdG § 6a Abs. 2 S. 2; BJagdG § 7; BJagdG § 8 Abs. 5; BJagdG § 10 Abs. 1 S. 1; BJagdG § 10a; BJagdG § 11; BJagdG § 21; BJagdG § 23; BJagdG § 29 Abs. 1 S. 1 und S. 3-4; GG Art. 14 Abs. 1; BGB § 328 Abs. 2; BGB § 581; HmbJagdG § 22;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2018, 92
Vorinstanzen:
VG Hamburg, vom 09.02.2016

Geeignetheit der Befriedung von Grundflächen zur Verletzung des Jagdausübungsberechtigten in seinem Jagdausübungsrecht; Übertragung von öffentlich-rechtlichen Rechten und Pflichten zur raumumfassenden Bejagung und Hege; Drittschutz zugunsten des Jagdausübungsberechtigten i.R.d. Befriedung einer Grundfläche als Teil eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks; Ausübung des Jagdrechts durch Pacht

OVG Hamburg, Zwischenurteil vom 20.04.2017 - Aktenzeichen 5 Bf 51/16

DRsp Nr. 2017/9213

Geeignetheit der Befriedung von Grundflächen zur Verletzung des Jagdausübungsberechtigten in seinem Jagdausübungsrecht; Übertragung von öffentlich-rechtlichen Rechten und Pflichten zur raumumfassenden Bejagung und Hege; Drittschutz zugunsten des Jagdausübungsberechtigten i.R.d. Befriedung einer Grundfläche als Teil eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks; Ausübung des Jagdrechts durch Pacht

1. § 6a Abs. 1 Satz 2 BJagdG hat drittschützende Wirkung.2. Der Jagdausübungsberechtigte ist prozessual befugt, einer Befriedungsanordnung nach § 6a Abs. 1 BJagdG entgegenzuhalten, die Befriedung der Grundflächen sei geeignet, ihn in seinem Jagdausübungsrecht zu verletzen, weil er den ihm kraft Gesetzes übertragenen öffentlich-rechtlichen Rechten und Pflichten zur raumumfassenden Bejagung und Hege nicht ungehindert nachkommen könne.3. Das Jagdausübungsrecht ist (auch) öffentlich-rechtlicher Natur, weil das Jagdrecht, von dem es abgeleitet ist, gerade aufgrund der öffentlich-rechtlichen Regelung in §§ 1, 3 BJagdG dem Eigentümer auf seinem Grund und Boden zugewiesen wird. Ohne diese öffentlich-rechtliche Regelung würde das private Eigentum am Grund und Boden weder das Jagdrecht noch das Jagdausübungsrecht umfassen.4. Zu den Jagdausübungsberechtigten gehört neben der Jagdgenossenschaft auch der Jagdpächter.