LG Bonn - Beschluss vom 08.07.1983
6 T 158/83
Normen:
GKG § 16 Abs. 5 ; ZPO § 9 ;
Fundstellen:
WuM 1985, 129
Vorinstanzen:
AG Siegburg, vom 10.06.1983 - Vorinstanzaktenzeichen 2 C 815/82

Gegenstandswert bei Klage auf Zustimmung zu einer Mieterhöhung; Wirksamkeit eines Mieterhöhungsverlangens

LG Bonn, Beschluss vom 08.07.1983 - Aktenzeichen 6 T 158/83

DRsp Nr. 2001/10142

Gegenstandswert bei Klage auf Zustimmung zu einer Mieterhöhung; Wirksamkeit eines Mieterhöhungsverlangens

Die Rechtsmittelbeschwer bemißt sich bei einer Klage auf Zustimmung zu einer Mieterhöhung nach dem dreifachen Jahresbetrag der verlangten Mietdifferenz.

Normenkette:

GKG § 16 Abs. 5 ; ZPO § 9 ;

Gründe: