OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 11.03.2019
2 W 3/19
Normen:
GKG § 49a Abs. 1 S. 1,2; WEG § 10 Abs. 1 S. 2; GG Art. 19 Abs. 4;
Fundstellen:
NZM 2019, 446
ZMR 2019, 626
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 20.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 116/18

Gegenstandswert der Anfechtung des Beschlusses einer Wohnungseigentümergemeinschaft über die Aufnahme eines Darlehens zur Finanzierung einer Sanierungsmaßnahme

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 11.03.2019 - Aktenzeichen 2 W 3/19

DRsp Nr. 2019/6176

Gegenstandswert der Anfechtung des Beschlusses einer Wohnungseigentümergemeinschaft über die Aufnahme eines Darlehens zur Finanzierung einer Sanierungsmaßnahme

Für die Anfechtung des Beschlusses einer Wohnungseigentümergemeinschaft über die Darlehensaufnahme, mit der Sanierungsmaßnahme finanziert werden sollen, ist kein höherer Wert anzusetzen als das Fünffache des auf den Anteil des Klägers und der auf seiner Seite Beigetretenen entfallende Teilwert des Darlehens. Die besonderen Haftungsrisiken einer Kreditaufnahme durch die Wohnungseigentümergemeinschaft für den einzelnen Wohnungseigentümer führen nicht dazu, dass das Interesse des Klägers als Untergrenze für die Streitwertfestsetzung entsprechend seiner theoretisch unbegrenzten Nachschusspflicht mit dem vollen Betrag des Darlehens oder einem erheblichen Teil hiervon zu bemessen wäre. Für die Annahme eines höheren Streitwertes wäre vielmehr die Feststellung eines konkreten Risikos der Nachschusshaftung erforderlich. Anderenfalls wäre eine Klage für den einzelnen Wohnungseigentümer mit einem unzumutbaren Kostenrisiko verbunden. Diese Auslegung des § 49a Abs. 1 GKG ist aufgrund der aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Justizgewährungspflicht geboten.

Tenor